Lebenslagen
     Arbeit und Beruf
          3. Arbeits- und Tarifrecht
               3.1. Arbeitszeit

3.1.3. Heimarbeit

Die Heimarbeit ist in einer eigenen gesetzlichen Vorschrift, dem Heimarbeitsgesetz (HAG) geregelt. Dieses Gesetz begründet für die in der Heimarbeit Beschäftigten einen besonderen Schutz. Dieser gesetzliche Schutz kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, der einzelne Heimarbeiter kann auch nicht nachträglich darauf verzichten.

Als Heimarbeitnehmer gelten Sie, wenn Sie zu Hause alleine oder gemeinsam mit Familienangehörigen für einen Gewerbetreibenden oder für eine von ihm beauftragte Person arbeiten und Sie die Verwertung Ihrer Arbeit unmittelbar dem Auftraggebenden überlassen.

Als Hausgewerbetreibender gelten Sie, wenn Sie als selbstständiger Unternehmer in Ihrer eigenen Arbeitsstätte (Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei Hilfskräften Waren im Auftrag von Gewerbetreibenden beziehungsweise deren Beauftragten (Zwischenmeister) herstellen, bearbeiten oder verpacken. Dabei müssen Sie selbst wesentlich am Stück mitarbeiten. Die Verwertung der Waren muss allerdings ausschließlich den Auftraggebern überlassen bleiben.

Das Arbeitsentgelt in der Heimarbeit Beschäftigten wird üblicherweise von einem Heimarbeitsausschuss durch sogenannte bindende Festsetzungen verbindlich festgelegt. Die in diesen Entgeltregelungen festgesetzten Stück- oder Stundenentgelte sind Mindestentgelte, die nicht unterschritten werden dürfen. Gleiches gilt für die festgesetzten Fertigungszeiten.

Die Urlaubsansprüche der in Heimarbeit Beschäftigten sind – wie die Entlohnung – üblicherweise in bindenden Festsetzungen geregelt. Sollte ausnahmsweise keine verbindliche Urlaubsregelung vorliegen, gelten für Erwachsene die Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz.

Im Krankheitsfall entstehen in Heimarbeit Beschäftigten Verdienstausfälle. Um solche Ausfälle finanziell abzusichern, ist bei jeder Abrechnung ein Zuschlag zu berechnen, auszuzahlen und auf der Entgeltabrechnung (Lohnabrechnung) gesondert aufzuführen. Dieser Zuschlag beträgt

  • für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte 3,4 Prozent,
  • für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften 6,4 Prozent

des Bruttoarbeitsentgelts. Dabei ist es unerheblich, ob der Berechtigte sozialversicherungspflichtig ist oder nur vorübergehend beschäftigt wird. Der Krankengeldausgleich ist lohnsteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.

Alle gesetzlichen Feiertage sind, soweit sie auf einen Werktag fallen, angemessen zu vergüten. Das Feiertagsgeld beträgt für jeden lohnzahlungspflichtigen Feiertag 0,72 Prozent des im festgelegten vorherigen Zeitraum verdienten Bruttoarbeitsentgeltes.

Einen Anspruch auf einen Heimarbeitszuschlag hat der in Heimarbeit Beschäftigte, wenn dies in einer bindenden Festsetzung oder tariflich bestimmt ist. Der Heimarbeitszuschlag ist kein Entgelt für geleistete Arbeit, sondern stellt einen pauschalen Kostenbeitrag zur Abgeltung der allgemeinen Aufwendungen der in Heimarbeit Beschäftigten dar (z.B. für Licht und Heizung). Er ist zwar auf der Grundlage des Bruttoarbeitsentgelts zu berechnen, wird aber dem Nettoarbeitsentgelt zugeschlagen. Sofern er zehn Prozent des verdienten Arbeitsentgeltes nicht übersteigt, ist er steuer- und sozialversicherungsfrei.

Hinsichtlich des Gefahrenschutzes gelten die für Betriebsarbeit einschlägigen Sicherheitsbestimmungen entsprechend.

Weitergehende Informationen über Entgelte für in Heimarbeit Beschäftigte erhalten Sie bei den an den vier baden-württembergischen Regierungspräsidien eingerichteten sogenannten Entgeltüberwachungsstellen. Diese Überwachungsstellen überprüfen bestehende Heimarbeitsverhältnisse auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Eine Vermittlung von Heimarbeit findet dort allerdings nicht statt.

Ausführliche Information bietet die Broschüre " Heimarbeit – eine Information über die Vergabe von Heimarbeit in Baden- Württemberg" des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Auf Seite 48 dieser Broschüre finden Sie die Adressen der Entgeltüberwachungsstellen in Baden-Württemberg.